Änderung des Landesgaststättengesetzes - Anzeige Bewirtung ersetzt bisherige Gestattung
Änderungen für Vereinsfeste und Gaststätten
Wichtige Informationen für Vereine und Gastronomie
Seit dem 01.01.2026 gilt in Baden-Württemberg ein neues Landesgaststättengesetz (LGastG). Dieses bringt deutliche Änderungen für alle Betriebe und Vereine, die gastronomisch tätig sind oder Veranstaltungen mit Ausschank von alkoholischen Getränken und Verzehr von Speisen organisieren. Ziel ist ein bürokratiearmer, moderner Rechtsrahmen, der die bisherigen Erlaubnis- und Genehmigungsprozesse vereinfacht und die Zusammenarbeit zwischen Veranstaltern und Behörden erleichtert.
Was ändert sich? Wegfall der bisherigen Konzession – Anzeige statt Erlaubnis (Gestattung)
Das neue Gesetz ersetzt das bisherige aufwendige Konzessions- bzw. Erlaubnisverfahren für gastronomische Betriebe und Veranstaltungen durch ein einfaches Anzeigeverfahren:
Betreiber eines stehenden Gaststättengewerbes (z. B. Restaurant, Café, Bar) müssen ihren Betrieb mindestens sechs Wochen vor Eröffnung zugleich mit der Gewerbeanmeldung anzeigen.
Ebenso gilt für vorübergehende gastronomische Tätigkeiten aus besonderem Anlass, etwa bei Vereinsfesten, Weihnachtsmärkten, Straßenfesten oder Dorffesten – eine Anzeigepflicht, die spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden muss.
Diese Anzeige ersetzt frühere Erlaubnis- oder Gestattungsverfahren für vergleichbare Zwecke und soll Bürokratie abbauen sowie die Planungssicherheit für Veranstalter erhöhen.
Was bedeutet das genau für Vereine und Feste?
Für Vereine, die im Rahmen von Festen oder Veranstaltungen alkoholische Getränke ausschenken und/oder Speisen anbieten wollen, bedeutet das neue Gaststättengesetz konkret:
Auch „nur“ vorübergehende Ausschankaktionen (z. B. Getränkeausschank beim Sommerfest, Glühweinstand in der Fasnet, Grillstand bei Vereinsfesten) fallen künftig unter die Anzeigepflicht (§ 2 Abs. 2 LGastG).
Es entfällt die alte Pflicht, für solche Aktionen eine spezielle Genehmigung (Gestattung) zu beantragen – stattdessen genügt die schriftliche Anzeige bei der Gemeinde.
Wer entgegen dieser Vorschrift die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Welche Angaben sollen in der Anzeige enthalten sein?
In der Anzeige für vorübergehende Tätigkeiten sollten in der Regel Angaben enthalten sein wie:
- Name und Kontakt der verantwortlichen Person
- genaue Bezeichnung, Ort und Zeitraum der Veranstaltung
- Art des geplanten Ausschanks (Getränke/Speisen)
- ggf. Angaben zur erwarteten Besucherzahl
Das entsprechende Formular ist auf der Homepage zu finden:
Anzeige einer Bewirtung (PDF-Dokument, 1,27 MB, 20.01.2026)
Wichtige Info:
- Die Vorschriften für die Anmietung des Dorfgemeinschaftshauses sowie anderer öffentlicher Gebäude/Flächen behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Diese sind wie bisher frühzeitig anzufragen und zu reservieren, auch die Kosten hierfür gelten unverändert.
- Alle weiteren Regelungen sind auch zukünftig einzuhalten, wie etwa:
Polizeiverordnung der Gemeinde, Infektionsschutzgesetz, Lärmschutz, Jugendschutz, Baurecht, usw. sowie Vorgaben, die sich auf öffentliche Gebäude oder Plätze beziehen.



