﻿WEBVTT

00:00:09.840 --> 00:00:16.040
Diese Erklärung zur
digitalen Barrierefreiheit gilt

00:00:16.200 --> 00:00:21.400
für die unter der Domain
www.gvvbadbuchau.de

00:00:21.680 --> 00:00:28.400
veröffentlichten Website
der GVV Bad Buchau.

00:00:29.440 --> 00:00:44.880
Als öffentliche Stelle im Sinne
der Richtlinie (EU) 2016/2102

00:00:45.280 --> 00:00:52.520
sind wir bemüht, unsere Websites
und mobilen Anwendungen,

00:00:52.800 --> 00:01:01.120
zum Beispiel Apps im Einklang
mit den Bestimmungen

00:01:01.280 --> 00:01:06.320
in Einklang mit § 10 Absatz 1 des

00:01:06.480 --> 00:01:10.920
Landes-Behindertengleich-
stellungsgesetzes, kurz LBGG,

00:01:11.080 --> 00:01:13.920
barrierefrei zugänglich zu machen.

00:01:34.400 --> 00:01:39.320
Die Anforderungen
der Barrierefreiheit

00:01:39.480 --> 00:01:50.760
ergeben sich aus §§ 3 Absätze 1 bis 4
und 4 der BITV 2.0,

00:01:50.960 --> 00:01:59.280
die auf der Grundlage von
§ 12d BGG erlassen wurde.

00:02:00.680 --> 00:02:08.240
Die Überprüfung der Einhaltung
der Anforderungen beruht auf

00:02:08.440 --> 00:02:14.640
einer am 05.01.2021
durchgeführten Selbstbewertung.

00:02:28.520 --> 00:02:33.600
Aufgrund der Überprüfung ist
die Website mit den zuvor

00:02:33.760 --> 00:02:44.400
genannten Anforderungen wegen
der folgenden Unvereinbarkeit und

00:02:44.560 --> 00:02:50.480
Ausnahme teilweise vereinbar.

00:03:05.600 --> 00:03:13.000
Die nachfolgenden Teilbereiche
sind nicht barrierefrei gestaltet,

00:03:13.160 --> 00:03:25.080
da es eine unverhältnismäßige
Belastung gemäß § 10

00:03:25.240 --> 00:03:33.320
Absatz 2 L-BGG darstellen würde.

00:03:33.560 --> 00:03:37.800
1.Teilbereich:

00:03:38.200 --> 00:03:46.680
a. Beschreibung: Die auf der Website
hinterlegten PDF oder Word-Dokumente

00:03:46.960 --> 00:03:51.880
sind teilweise nicht vollständig
barrierefrei zugänglich.

00:03:52.280 --> 00:04:00.840
b. Ausführung, warum
unverhältnismäßige Belastung vorliegt:

00:04:01.440 --> 00:04:09.080
Die GVV Bad Buchau kann keine
Mitarbeiterkapazität vorweisen um

00:04:09.240 --> 00:04:18.560
"Barrierefreie PDF-Dateien
und Dokumente", sowie

00:04:18.720 --> 00:04:24.200
die anschließende aufwändige
Überarbeitung der Dateien mit

00:04:24.360 --> 00:04:31.680
Sonderprogrammen zu übernehmen, die
dem Umfang der Webseite entspricht.

00:04:31.920 --> 00:04:37.120
Zudem werden der GVV
Bad Buchau auch

00:04:37.280 --> 00:04:42.000
PDF-Dokumente von
Dritten übermittelt.

00:04:42.160 --> 00:04:44.280
Diese können natürlich
grundsätzlich nicht

00:04:44.440 --> 00:04:46.360
von der Gemeinde
überarbeitet werden.

00:04:47.040 --> 00:04:52.400
Die GVV Bad Buchau ist dennoch bemüht
die Informationen in Bezug auf

00:04:52.560 --> 00:04:57.240
die digitale Barrierefreiheit
fortlaufend weiter zu verbessern.

00:05:11.240 --> 00:05:16.440
Diese Erklärung wurde
am 05.01.2021 erstellt.

00:05:32.200 --> 00:05:39.280
Sie möchten uns bestehende Barrieren
mitteilen oder Informationen

00:05:39.440 --> 00:05:43.520
zur Umsetzung der
Barrierefreiheit erfragen?

00:05:44.520 --> 00:05:50.120
Für Ihr Feedback sowie alle weiteren
Informationen sprechen Sie

00:05:50.280 --> 00:05:57.480
unsere verantwortlichen
Kontaktpersonen an.

00:06:04.280 --> 00:06:10.840
Gerne können Sie uns Barrieren
auch über unser Formular

00:06:11.080 --> 00:06:20.920
unter dem Menüpunkt
„Barriere melden“ melden.

00:06:37.320 --> 00:06:43.720
Wenn auch nach Ihrem Feedback
an den oben genannten Kontakt

00:06:44.040 --> 00:06:48.560
keine zufriedenstellende Lösung
gefunden wurde oder diese

00:06:48.800 --> 00:06:58.480
nicht innerhalb der in § 8 Satz 1
L-BGG-DVO vorgesehenen Frist

00:06:58.640 --> 00:07:10.160
auf Ihre Anfrage antwortet,
können Sie sich an die Beauftragte

00:07:10.720 --> 00:07:19.720
der Landesregierung für die Belange
von Menschen mit Behinderungen oder

00:07:19.920 --> 00:07:31.640
im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2
L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG

00:07:31.840 --> 00:07:39.360
beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

00:07:39.520 --> 00:07:43.160
Die Beauftragte der Landesregierung
für die Belange von Menschen mit

00:07:43.320 --> 00:07:49.600
Behinderungen können Sie
wie folgt erreichen:
